Allgemeine Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter/Vertragspartner
SDZ Media GmbH
Bahnhofstraße 65, 73430 Aalen

2. Anmeldung
Die Anmeldung zur Messe erfolgt durch Einsendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars an den Veranstalter. Bei elektronischer Anmeldung über das Internet ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig. Mit der Anmeldung werden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Hausordnung des Veranstaltungsorts, die technischen Richtlinien sowie sonstige Richtlinien, die in den Unterlagen genannt sind, anerkannt. Diese gelten auch für die vom Aussteller beschäftigten Personen und Dienstleister. Der Aussteller verpflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, Umweltvorschriften, Brandschutz und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Regelungen des Wettbewerbs zu beachten. Mit der Anmeldung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass seine Daten für die Zwecke der Veranstaltungsbearbeitung, insbesondere auch für die in diesem Zusammenhang stehende Werbung und Marktforschung erhoben, verarbeitet und gegebenenfalls an Dritte übermittelt werden dürfen. Auch der Veröffentlichung des Namens in den Medien zur Ausstellung wird zugestimmt. Der Aussteller verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften bzw. Anordnungen genauestens zu beachten. Jeder Aussteller erhält nach vollständiger Bezahlung der Rechnung die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Anzahl an Ausstellerausweisen. Weitere Ausweise für Standpersonal können angefordert werden. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

3. Zulassung
Die Anmeldung seitens des Ausstellers ist ein Vertragsangebot, welches der Zustimmung des Veranstalters bedarf. Die Zusendung des Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung. Über die Zulassung des Ausstellers und der angemeldeten Gegenstände entscheidet der Veranstalter durch textliche Zulassungszusage. Der Vertrag kommt erst durch diese Auftragsbestätigung des Veranstalters zustande. Der Veranstalter kann aus gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller von der Teilnahme ausschließen. Der Veranstalter ist dazu berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Andere als die angemeldeten und zugelassenen Gegenstände dürfen nicht ausgestellt werden. Der Aussteller muss die uneingeschränkte Verfügungsmacht über die angemeldeten Ausstellungsgegenstände haben. Sofern nicht zugelassene oder angemeldete Waren oder Dienstleistungen angeboten und ausgestellt werden, ist der Veranstalter berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten und ggf. die Mietfläche auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche bzw. Untervermietung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet. Der Aussteller darf nur bei vorheriger Zustimmung durch den Veranstalter Mitaussteller oder zusätzlich vertretene Firmen aufnehmen. Mitaussteller sind in der Anmeldung anzugeben.

4. Kündigung
Der Veranstalter kann einseitig vom Vertrag zurücktreten, wenn die Angaben des Ausstellers bei der Anmeldung falsch waren oder nicht mehr bestehen. Ferner ist der Veranstalter berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten, wenn nicht zugelassene oder angemeldete Waren oder Dienstleistungen angeboten und ausgestellt werden. Ist die Standfläche nicht bis spätestens 2 Stunden vor Messebeginn vollständig aufgebaut und abgenommen, steht sie zur freien Verfügung für den Veranstalter. Die Verpflichtung zur Zahlung der Stand- und Medialeistungen bleiben bestehen. Der Veranstalter kann ebenso vom Vertrag zurücktreten, wenn die angegebenen Zahlungsziele um mehr als vier Tage überschritten werden oder der Rechnungsbetrag nicht vollständig am Tage des Aufbaus auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist.

5. Zahlungsfristen und Zahlungsbedingungen
Mit der Zusendung der Teilnahmebestätigung stellt der Veranstalter dem Aussteller die Standmiete inklusive zusätzlich gebuchter Leistungen in Rechnung. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer sofort nach Erhalt auf das angegebene Konto zu überweisen. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Die vollständige Bezahlung der Rechnung zu den festgesetzten Zahlungsterminen ist Voraussetzung für den Bezug der zugeteilten Standfläche und die Aushändigung der Ausstellerausweise. Die Rechnungsstellung erfolgt zu 100 % des Gesamtwertes nach Anmeldung. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich erfolgen. Spätere Einwände werden nicht berücksichtigt. Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die angegebenen Zahlungsziele um mehr als vier Tage überschritten werden. In diesem Falle hat der Aussteller trotzdem den vollen Betrag zu entrichten. Die Rechnung muss auch dann vom Aussteller bezahlt werden, wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Der Rechnungsbetrag muss vollständig am Tage des Aufbaus auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben sein, ansonsten steht die Standfläche zur freien Verfügung für den Veranstalter. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Rechnungen über sonstige Leistungen, die gesondert dazu gebucht werden, wie z. B. Standausstattung etc. sind entsprechend der Rechnungsstellung zu bezahlen.

6. Standaufbau und -abbau
Der in der Anmeldung geäußerte Platzierungswunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Zulassung erfolgt durch die textliche Teilnahmebestätigung des Veranstalters mit Angabe der bereitgestellten Standfläche. Der Veranstalter ist berechtigt, die Standfläche aus organisatorischen Gründen an einen anderen Platz zu verlegen. Hindernisse bedingt durch die Beschaffenheit des Veranstaltungsorts berechtigen nicht zum Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag. Die Standflächen werden vom Veranstalter vermessen und gekennzeichnet. Die ausgeschriebenen Auf- und Abbauzeiten sind einzuhalten. Standflächen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht fertig aufgebaut und abgenommen sind, stehen zur freien Verfügung für den Veranstalter. Die Verpflichtung zur Zahlung der Stand und Medialeistungen bleiben bestehen. Der Stand muss während der gesamten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Es ist untersagt, vor Beendigung der Messe Ausstellungsgegenstände zu entfernen oder mit dem Abbau zu beginnen. Bei Zuwiderhandlung wird ein Bußgeld in Höhe von mindestens 25 % der Standmiete fällig. Für die Beschädigung von entliehenen Gegenständen und Materialien haftet der Aussteller. Die Mietfläche ist nach Beendigung des Abbaus besenrein zu übergeben. Standflächen, die nicht bis zum Ende der Abbauzeit vollständig abgebaut worden sind, werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt. Der Veranstalter haftet dabei nicht für Verlust oder Beschädigung.

7. Standausstattung und -gestaltung
Die Standgestaltung und Ausstattung ist grundsätzlich jedem Aussteller selbst überlassen. Der Veranstalter kann den Aussteller verpflichten, seinen Stand mit Rück- und Seitenwänden auszustatten. Es darf nur schwer entflammbares Material (B1-Klassifizierung) verwendet werden. Alle brennbaren Dekorationsstoffe und Ausstellungsstücke müssen feuerhemmend imprägniert werden. Die vorgeschriebene Bodenlast des jeweiligen Veranstaltungsortes ist einzuhalten. Durch beigefügte Formulare können Standausstattung etc. bestellt werden. Die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte werden dann mit den ausgewiesenen Partnern des Veranstalters geschlossen. Die Ausgabe von Kostproben muss vom Veranstalter genehmigt werden. Ausstellungsstücke, Kostproben, Standausstattungen oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften in Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich sonst als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen des Veranstalters sofort entfernt werden. Werden derartige Gegenstände nicht unverzüglich entfernt, kann der Veranstalter eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers veranlassen. Aussteller, die Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes verkaufen, benötigen ein gültiges Gesundheitszeugnis. Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sind verpflichtet, die Lebensmittelrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Vorschriften des Eichgesetzes sind zu beachten. Die entgeltliche Abgabe von Kostproben bedarf der gesonderten Genehmigung. Der Ausschank, Verkauf oder Abgabe von Nahrungs- und Genussmitteln kann durch den Veranstalter für die Aussteller zu einer bestimmten Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Aussteller das Catering selbst übernommen bzw. diesbezügliche Rechte an Dritte übertragen hat. Entspricht der Stand in der Ausstattung nicht den maßgeblichen Vorgaben, kann der Veranstalter vom Aussteller eine Nachbesserung verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei keiner Nachbesserung diese auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen.

8. Bewachung, Reinigung, Müllentsorgung
Die Standbewachung ist grundsätzlich Sache des Ausstellers. Außerhalb der Öffnungszeiten müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände vom Aussteller unter Verschluss genommen werden. Leistungen zur Obhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmungen von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht. Die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsortes und der Hallengänge übernimmt der Veranstalter. Die Reinigung der Standflächen ist Aufgabe des Ausstellers und muss vor der täglichen Öffnung beendet sein. Der Aussteller ist verpflichtet, für die sachgerechte Müllentsorgung selbst Sorge zu tragen oder den Veranstalter mit der kostenpflichtigen Entsorgung zu beauftragen.

9. Nichtteilnahme und Rücktritt des Ausstellers
Nach der textlichen Auftragsbestätigung hat der Aussteller auch bei Nichtteilnahme oder Absage seine vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten insbesondere die komplette Rechnung für Standmiete und Medialeistungen zu bezahlen. Auch die Kosten für die bereits bestellte Mietausstattung sind bei Rücktritt oder Nichtteilnahme in voller Höhe zu entrichten. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, einen vom Aussteller gestellten Ersatz- Aussteller zu akzeptieren. Bei Nichtteilnahme und Rücktritt ist der Veranstalter berechtigt, die vom Aussteller nicht genutzte oder in Anspruch genommene Standfläche und Anzeigenfläche anderweitig zu vergeben. Bei erfolgreicher Weitervermittlung der gebuchten Standfläche und Anzeigenfläche des Veranstalters, wird ein Verwaltungsbeitrag in Höhe von mindestens 20 % der Standmiete fällig. Dies gilt, auch wenn der Aussteller einen vom Veranstalter akzeptierten Ersatz-Teilnehmer stellt.

10. Haftung und Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Fachveranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Beauftragten. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Veranstaltungsgelände sowie an diesen und dessen Einrichtungen entstehen. Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Personen- und Sachschäden.

11. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit der Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. In diesem Falle steht dem Aussteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zu. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind hierbei ausgeschlossen, es sei denn, die Veränderung würde auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Fälle höherer Gewalt, die den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung dieses Vertrages. Der Veranstalter hat den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern er nicht hieran ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung etc., sowie Streiks und Aussperrungen werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, so wird vom Aussteller kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Muss der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenen Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsentgeltes. Der Veranstalter hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die notwendige Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen.

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Regeln der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Leistungsstörungen sind etwa auch Fälle höherer Gewalt (u.a. behördliche Untersagung infolge der Corona-Pandemie-Situation). Die Parteien sind sich einig, dass Geschäftsgrundlage iSv von § 313 BGB ist, dass die Veranstaltung bzw. ein Training uneingeschränkt möglich ist.

Falls es zu erheblichen Einschränkungen kommt, sind die Vertragsparteien einvernehmlich bestrebt, sich je nach konkretem Einzelfall auf eine Vertragsanpassung zu verständigen, etwa zu einer Reduzierung der Zahlungspflicht und/oder das Erbringen von zusätzlichen, anderen (Gegen-)Leistungen. Gleichwohl werden die Parteien im Eigeninteresse vorrangig versuchen, die vereinbarte Kooperation ggf. durch Vertragsverlängerung zu erfüllen, soweit dies für beide Parteien möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Eine entsprechende Anpassungsregelung bedarf der Schriftform.

12. Nutzungsrechte
Vorträge, Veranstaltungs- und Werbeunterlagen genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Nutzungsrechte werden nur übertragen, wenn die Nutzungsrechtseinräumung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Der Aussteller ist nicht befugt Lizenzmaterial zu kopieren und Dritten zugänglich zu machen.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Aalen.

15. DSVGO
Die erhobenen Daten werden gemäß DSVGO behandelt. Wir werden Sie künftig auch per Mail, Telefon oder Brief über die Aktionen, Vorträge, Messen, Kongresse und Veranstaltungen von SDZ Media informieren. Sie haben jederzeit die Möglichkeit der Nutzung der E-Mailadresse an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten zu widersprechen, ohne dass dabei andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verarbeitung der Daten erfolgt entsprechend der Datenschutzerklärung.